Steuernews
Aktuelles aus Steuern und Recht
BMF: Ergänzende Regelungen zur E-Rechnung geschrieben am: 26. Oktober 2026 in Unternehmensberatung
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer bei bestimmten steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätzen untereinander grundsätzlich strukturierte E-Rechnungen verwenden. Die allgemeine Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2026. Unternehmen mit höchstens 800.000 EUR Gesamtumsatz im Jahr 2026 dürfen für bis zum 31. Dezember 2027 ausgeführte Leistungen noch sonstige Rechnungen ausstellen. Zur Frage des spätesten Ausstellungszeitpunkts gibt es unterschiedliche Auffassungen.
Die Pflicht betrifft grundsätzlich Leistungen eines inländischen Unternehmers an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. Papierrechnungen und reine PDF-Dateien gelten als sonstige Rechnungen. Zulässige E-Rechnungen müssen strukturiert und mit EN 16931 vereinbar sein, etwa als XML-Datei oder als hybride ZUGFeRD-Rechnung. Die Rechnungspflichtangaben nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG müssen im strukturierten Teil enthalten sein.
Alle Unternehmer müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen und elektronisch archivieren können. Das gilt auch für Kleinunternehmer und Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen, etwa Vermieter von Wohnraum. Kleinunternehmer müssen für ihre eigenen Leistungen jedoch keine E-Rechnung ausstellen. Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise dürfen weiterhin als sonstige Rechnungen ausgestellt werden.
Das BMF hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2026, III C 5 – S 7287-a/00019/021/017, weitere Einzelheiten geregelt. Bei Anzahlungs- und Endrechnungen dürfen bereits ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge nicht erneut abgerechnet werden. Für bestimmte Darstellungen gilt bis zum 30. Juni 2030 eine Nichtbeanstandungsregelung. Bei Bauleistungen können bis dahin Summen nach Gewerken im strukturierten Teil stehen, wenn eine eingebettete, menschenlesbare Anlage die Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthält.
Ein bloßer Verweis auf Verträge oder externe Unterlagen reicht für die Kontrollfunktion der E-Rechnung nicht aus. Leistungsart, Umfang, Inhalt und gegebenenfalls Leistungsort müssen so konkret angegeben sein, dass die umsatzsteuerliche Behandlung geprüft werden kann. Zusätzliche Informationen dürfen in einem eingebetteten Anhang stehen.
Rechnungsberichtigungen müssen bei bestehender E-Rechnungspflicht ebenfalls elektronisch erfolgen. Das frühere Rotstiftverfahren ist nur bei sonstigen Rechnungen zulässig. Eine Validierung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit. Umsatzsteuerliche Folgen hat ein technischer Fehler vor allem dann, wenn eine Pflichtangabe betroffen ist.
Für Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben gilt bis zum 30. Juni 2030 eine besondere Nichtbeanstandungsregelung: Sie dürfen trotz der gesetzlichen Vorgaben als sonstige Rechnung übermittelt werden. Für den Vorsteuerabzug ist nach Ende der Übergangsfristen eine sonstige Rechnung grundsätzlich problematisch. Nach der in einem nicht amtlich veröffentlichten BMF-Schreiben vertretenen Auffassung kann er im Einzelfall dennoch möglich sein, wenn alle erforderlichen Angaben enthalten sind.
Für die praktische Umsetzung müssen auch Unternehmer ohne eigene steuerpflichtige Umsätze den Rechnungsempfang organisieren. Die vollständige Umstellung auf E-Rechnungen wird spätestens ab 2027 beziehungsweise 2028 für viele Unternehmen und Vermieter relevant.
Einkommensteuerreformgesetz 2027 geschrieben am: 26. Oktober 2026 in Lohnsteuerhilfe
Der Bundesrat verlangt Änderungen am Entwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027. Bei Sonn- und Feiertagszuschlägen lehnen die Länder die geplante Anhebung der Grundlohnobergrenze auf 75 EUR ab. Stattdessen sollen die Zuschlagssätze von 50 beziehungsweise 125 Prozent moderat steigen, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Die geplanten Änderungen bei der Gewerbesteuer für Rechenzentren begrüßt der Bundesrat grundsätzlich. Für die Aufteilung der Steuer soll der Energieverbrauch stärker und die Lohnsumme weniger berücksichtigt werden. Zugleich fordert er Maßnahmen gegen Umgehungen, etwa durch internationale Steuervermeidungsmodelle oder einen unerheblichen Nebenbetrieb.
Die zehnjährige Veräußerungsfrist für Immobilien nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bleibt bestehen. Eine Empfehlung zu ihrer Abschaffung wurde nicht in die Stellungnahme aufgenommen.
Nach dem Gesetzentwurf sollen der Grundfreibetrag 2027 auf 12.564 EUR und 2028 auf 12.900 EUR steigen. Die Kinderfreibeträge sollen auf 10.056 EUR beziehungsweise 10.236 EUR anwachsen, das Kindergeld auf 267 EUR im Jahr 2027 und 272 EUR im Jahr 2028. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 EUR auf 1.430 EUR steigen.
Für zu versteuernde Einkommen ab 250.000 EUR ist ein Steuersatz von 45 Prozent vorgesehen, ab 280.000 EUR zusätzlich ein Satz von 47 Prozent. Bei Handwerkerleistungen sollen der absetzbare Anteil von 20 auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 EUR sinken.
Minijob-Grenze steigt 2027 geschrieben am: 26. Oktober 2026 in Lohnbuchhaltung
Die zulässige Verdienstgrenze im Minijob richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, verändert sich dadurch automatisch auch die Grenze für den monatlichen Bruttoverdienst.
Für die Berechnung wird eine Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn zugrunde gelegt. Die gesetzliche Formel lautet:
Verdienstgrenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3
Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Für 2027 gilt bei einem Mindestlohn von 14,60 Euro pro Stunde folgende Rechnung:
14,60 Euro × 130 ÷ 3 = 632,67 Euro brutto, gerundet ergibt das eine monatliche Verdienstgrenze von 633 Euro brutto.
Die höhere Lohnuntergrenze verändert die zulässige monatliche Arbeitszeit im Minijob nicht. Wer zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, kann bei der Grenze von 633 Euro brutto im Monat weiterhin etwa 43 Stunden monatlich beschäftigt sein.
Liegt der Stundenverdienst über dem Mindestlohn, sinkt die Zahl der maximal möglichen Arbeitsstunden entsprechend. Entscheidend ist dann, dass der monatliche Bruttoverdienst die geltende Grenze nicht überschreitet.
Die Arbeitszeit und der Verdienst dürfen von Monat zu Monat variieren. Einzelne Monate mit einem Bruttoverdienst über 633 Euro sind deshalb möglich. Über das gesamte Jahr darf der Bruttoverdienst im Minijob jedoch nicht mehr als 7.596 Euro betragen.
Umsatzsteuer bei Gästekarten geschrieben am: 26. Oktober 2026 in Buchhaltungsbüro
Eine Gemeinde betrieb ein Gästekartenmodell, bei dem Gastgeber ihren Übernachtungsgästen die Karte kostenlos überließen. Dafür zahlten sie eine Umlage zuzüglich Umsatzsteuer an die Gemeinde. Teilnehmende Leistungspartner wie Bergbahnen, Skiliftbetreiber, Hotels und Pensionen erbrachten die Kartenleistungen gegenüber den Gästen und erhielten dafür Ausschüttungen aus diesen Umlagen.
Das Finanzgericht München stufte die Karte als Mehrzweckgutschein nach § 3 Abs. 15 UStG ein. Ein fester Gutscheinwert sei nicht erforderlich, zumal erst bei der Einlösung feststehe, welcher Steuersatz angewendet werde. Das Angebot umfasste Leistungen zum Regelsteuersatz, etwa Tennisplatzvermietung und Parken, sowie ermäßigt besteuerte Leistungen wie die Beförderung mit Drahtseilbahnen.
Die Gemeinde erbrachte nach Auffassung des Gerichts keine eigenen steuerbaren Leistungen an die Gastgeber, soweit sie die Umlagen an die Leistungspartner weiterleitete. Steuerbar und steuerpflichtig sei nur ihre Geschäftsbesorgungsleistung. Als Entgelt blieb die einbehaltene Systemgebühr.
Das Urteil des FG München vom 25.11.2025 (5 K 1392/22) ist rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist jedoch ein weiteres Revisionsverfahren zur umsatzsteuerlichen Behandlung touristischer Gästekarten anhängig (Az. V R 3/26). Dort geht es unter anderem um den Vorsteuerabzug aus Gutschriften an Leistungspartner. Grundlage ist ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.11.2025 (14 K 2134/23).
BMF ergänzt Vorgaben zur E-Rechnung geschrieben am: 19. Oktober 2026 in Unternehmensberatung
Das Bundesfinanzministerium hat die bisherigen Vorgaben zur Einführung der E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 ergänzt (Az. III C 5 – S 7287-a/00019/021/017).
Das Schreiben erläutert unter anderem praktische Fragen zu
- Anzahlungs-, Voraus-, Abschlags- und Endrechnungen,
- Anforderungen an Pflichtangaben und Leistungsbeschreibungen,
- E-Rechnungen bei Bauleistungen,
- Rabattvereinbarungen und Bruttopreisrechnungen,
- Rechnungsberichtigungen,
- technischen Fehlern,
- Sanktionsvorschriften sowie
- zum Verhältnis der umsatzsteuerlichen E-Rechnungspflichten zu Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung.
Darüber hinaus verlängert die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen bestehende Nichtbeanstandungsregelungen und Übergangsfristen. Außerdem werden einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst.
Abgelaufene Einspruchsfrist und schlichte Änderung geschrieben am: 19. Oktober 2026 in Lohnsteuerhilfe
Eine Hamburger Spielbank kann die Sonderabgabe für 2019 nicht mehr über einen Antrag auf schlichte Änderung korrigieren lassen. Das FG Hamburg wies die Klage ab und entschied, dass ein laufendes Einspruchsverfahren die Frist für einen solchen Antrag nicht verlängert.
Das Finanzamt hatte die Abgabe im Dezember 2020 abweichend von der Anmeldung festgesetzt und später nach einer Außenprüfung erneut geändert. Die Klägerin hielt eine Sozialplanrückstellung für berücksichtigungsfähig. Nachdem das Finanzamt im Dezember 2024 eine Zurückweisung des Einspruchs und eine Verböserung angekündigt hatte, beantragte sie am 7.1.2025 eine schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und nahm den Einspruch zurück.
Nach Ansicht des Gerichts war die Einspruchsfrist für den Änderungsbescheid vom 20.2.2023 bereits am 23.3.2023 abgelaufen. Der Bescheid sei mit der Rücknahme des Einspruchs bestandskräftig geworden. Das Gericht verwies außerdem auf Entscheidungen des FG Düsseldorf und des BFH zur Klagefrist. Eine spätere BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1994 sei nicht einschlägig, weil sie diese Frage nicht ausdrücklich behandelt habe.
FG Hamburg, Urteil v. 28.5.2026, 3 K 98/25
Essenszuschüsse und amtlicher Sachbezugswert geschrieben am: 19. Oktober 2026 in Lohnbuchhaltung
Arbeitgeber können arbeitstägliche Mahlzeiten, Essenmarken und vergleichbare Zuschüsse unter bestimmten Voraussetzungen mit dem amtlichen Sachbezugswert versteuern. Maßgeblich ist R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR. Die Regelung greift, wenn tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird und der Arbeitnehmer pro Arbeitstag höchstens eine Essenmarke, einen Essensgutschein oder einen Restaurantscheck einlöst.
Der Verrechnungswert darf den amtlichen Sachbezugswert für eine Mittagsmahlzeit um höchstens 3,10 EUR übersteigen. Außerdem darf die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die an dem betreffenden Tag eine Auswärtstätigkeit ausüben.
Die gleichen Grundsätze gelten für arbeitstägliche Mahlzeitenzuschüsse, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich oder auf einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage festgelegt ist. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt. Das ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 18.1.2019, BStBl 2019 I S. 669.
Nach diesem Schreiben kann der Sachbezugswert auch angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet oder als Teilzeitkraft beschäftigt ist. Das gilt auch dann, wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht. Ebenso bleibt die Bewertung möglich, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile einer Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen kauft.
Kauft der Arbeitnehmer am selben Tag zusätzliche Mahlzeiten auf Vorrat für andere Tage, gelten die darauf entfallenden Zuschüsse dagegen als Barlohn. Eine entsprechende Abgrenzung ist bei der lohnsteuerlichen Erfassung erforderlich.
Die Bayerische Finanzverwaltung hat mit Verfügung vom 13.05.2026, S 2334.1.1-43/10 St36, weitere Einzelfragen eingeordnet. Enthält ein Beleg neben der Mahlzeit zusätzliche Artikel, steht das der Bewertung nicht entgegen, wenn sich der Preis der Mahlzeit eindeutig bestimmen lässt. Der Zuschuss darf allerdings nur auf diesen tatsächlichen Mahlzeitenpreis entfallen.
Bei einer Sammelrechnung kann jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Anteil am Gesamtbetrag ansetzen. Weitere Positionen auf dem Sammelbeleg verändern die Bewertung seines Anteils nicht. Verlangt der Arbeitgeber eine Zuzahlung, bleibt die Bewertung ebenfalls unverändert. Die Zuzahlung muss jedoch zutreffend erfasst werden.
Auch bei einer kurzen Auswärtstätigkeit kann der Sachbezugswert angewendet werden, wenn für den betreffenden Tag kein Anspruch auf die steuerfreie Verpflegungspauschale besteht. Sind Arbeitnehmer am selben Tag bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann jeder Arbeitgeber die Regelung für sein eigenes Dienstverhältnis gesondert anwenden.
Eine vereinfachte Abwicklung sieht die sogenannte „15-er-Regelung“ vor. Bei durchschnittlich höchstens drei Abwesenheitstagen im Monat und höchstens 15 Essenmarken monatlich muss der Arbeitgeber die Abwesenheitstage nicht einzeln feststellen und die Zahl der Marken nicht anpassen.
Restaurantbesuche am Abend sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann außerdem eine stichprobenartige Kontrolle der Voraussetzungen zulässig sein. Die Prüfung muss regelmäßig erfolgen und dokumentiert werden.
Die Aufzeichnungen müssen im Lohnkonto geführt werden. Eine gesonderte Ausweisung des Sachbezugs in der Entgeltabrechnung ist nicht erforderlich.
Eine Umwandlung von Barlohn in Mahlzeiten, die mit dem Sachbezugswert bewertet werden, ist grundsätzlich möglich. Wird allerdings arbeitsvertraglich vereinbart, dass sich das laufende Gehalt um die Essenszuschüsse mindert, die der Arbeitgeber für den Vormonat gewährt hat, liegen insoweit keine Sachbezüge vor.
Für Essensautomaten sind zentrale Fragen noch nicht abschließend geklärt. Das betrifft sowohl die rechtliche Einordnung, etwa als Fremdkantine oder als Ausgabe von Essenmarken, als auch die Zuordnung zu Frühstück, Mittagessen oder Abendessen. Anrufungsauskünfte sollen hierzu vorerst zurückgestellt werden.
Rückstellungen für Insolvenzverwaltervergütung geschrieben am: 19. Oktober 2026 in Buchhaltungsbüro
Ein Insolvenzverwalter kann für seinen Vergütungsanspruch beim Insolvenzschuldner unter bestimmten Voraussetzungen Rückstellungen bilden. Das gilt, wenn der Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich, also im Wege der Bilanzierung, ermittelt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen entsprechenden Rechtsstreit zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Aufgrund seiner Prozessführungsbefugnis führte er das Klage- und Revisionsverfahren für den Insolvenzschuldner. Über dessen Vermögen war 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2017 machte der Kläger in den Steuererklärungen des Insolvenzschuldners Betriebsausgaben geltend. Dabei ging es um Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus der Insolvenzverwaltervergütung, deren genaue Höhe zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nicht an. Das FG folgte dieser Auffassung und wies die Klage ab.
Der BFH hob das Urteil auf. Nach seiner Entscheidung greift kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot für die Insolvenzverwaltervergütung. Nach den Feststellungen des FG bezog sich die Tätigkeit des Verwalters im konkreten Fall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und damit auf dessen passives Betriebsvermögen.
Soweit sich ein Teil der Vergütung eindeutig der betrieblichen Tätigkeit zuordnen lässt, kann dieser Anteil als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Ist die genaue Abgrenzung nicht möglich, muss der betriebliche Anteil gegebenenfalls geschätzt werden. Voraussetzung bleibt, dass die betriebliche Veranlassung des jeweiligen Vergütungsanteils feststeht.
Auch die Begründung des FG gegen die Bildung einer Rückstellung hielt der BFH für rechtsfehlerhaft. Im zweiten Rechtsgang muss das FG zunächst klären, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren noch zur Bilanzierung berechtigt war. War dies nicht der Fall, scheidet eine Rückstellungsbildung aus. Der Betriebsausgabenabzug käme dann erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung in Betracht.
Der BFH verwies außerdem auf weitere rechtliche Gesichtspunkte, die das FG bei seiner neuen Entscheidung berücksichtigen muss. Die Beurteilung hängt damit unter anderem von der Gewinnermittlungsart, der betrieblichen Zuordnung der Vergütung und dem jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung ab. Bei vergleichbaren Sachverhalten kann eine Prüfung des Einzelfalls durch steuerliche oder rechtliche Fachleute erforderlich sein.
BFH, Urteil vom 25.6.2026, III R 35/23; veröffentlicht am 8.10.2026
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